01.02.2005 | Erholungsurlaub
Unteilbarkeit des gesetzlichen Urlaubs: Nachforderungsverlangen kann unzulässig sein
1. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG muss der gesetzliche Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Haben die Parteien einen darüber hinausgehenden Urlaub vereinbart, können sie über diese zusätzlichen Tage ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG frei verfügen. |
2. Persönliche Gründe, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits vor, wenn der ArbN einen bestimmten Urlaubswunsch äußert und den beantragten Urlaub genehmigt erhält. Die persönlichen Gründe liegen jedoch vor, wenn der ArbN sowohl im Frühjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn ihn der gekündigte ArbN benötigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespräche zu führen. |
(LAG Düsseldorf 25.10.04, 10 Sa 1306/04, Abruf-Nr. 050044) |
Sachverhalt
Der ArbN war nach fristgerechter Kündigung des ArbG vom 30.1.03 mit Wirkung vom 31.1.04 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihm ein jährlicher Urlaub von 30 Arbeitstagen zu.
Für das Urlaubsjahr 2003 hat er folgende Urlaubstage in Anspruch genommen: Fünf Tage Skiurlaub im März, fünf Tage Kreuzfahrt im August. Zwölf nicht zusammenhängende Tage nahm er über die ihm bereits vom ArbG genehmigten fünf Arbeitstage zur Stellungssuche hinaus für Vorstellungsgespräche und für Anwaltsgänge. Im Dezember nahm er weitere fünf zusammenhängende Urlaubstage, die letzten drei Tage nahm er in 2004.
Im Dezember 03 verlangte der Kläger 27 Tage Urlaub mit der Begründung, der ArbG habe § 7 Abs. 2 BUrlG verletzt und sei daher zu einer nochmaligen zusammenhängenden Urlaubsgewährung verpflichtet. Ein Grund für eine Urlaubsteilung i.S. des § 7 Abs. 2 BUrlG habe nicht vorgelegen. Da der ArbG den Urlaubsantrag ablehnte, verlangte der ArbN mit seiner Klage für 27 Tage Urlaubsabgeltung.
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