29.02.2008 | Erholungsurlaub
Urlaubsabgeltung nach Elternzeit
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der ArbG nach § 17 Abs. 2 BEEG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahrs, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte (LAG Rheinland-Pfalz 13.12.07, 10 Sa 500/07, Abruf-Nr. 080500). |
Praxishinweis
Ebenso LAG Hamm AA 07, 125 mit Anmerkung Stake.
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 54 | ID 117875