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  • 01.07.2007 | Erholungsurlaub

    Urlaubsanspruch kann wegen Elternzeit nicht vollständig erfüllt werden: Was nun?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    1. Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der ArbG nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.  
    2. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm 20.2.01, 11 Sa 1061/00).  

     

    Praxishinweis

    Nach § 17 Abs. 2 BErzGG muss der ArbG den noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr gewähren. § 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Sie geht als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vor.  

     

    Wird der Urlaub allerdings nicht im laufenden bzw. im folgenden Urlaubsjahr in Anspruch genommen, geht er ersatzlos unter. Das gilt auch, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine weitere Elternzeit anschließt (BAG AP Nr. 75 zu § 7 BUrlG Abgeltung = NZA 98, 648):  

     

    • Schon der Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 2 BErzGG bezieht sich in allen Absätzen auf eine Elternzeit. So spricht das Gesetz vom „Beginn der Elternzeit“ und „nach der Elternzeit“. Eine Verlängerung der Verfallfrist des Urlaubs für den Fall, dass ununterbrochen weitere Elternzeiten folgen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

     

    • Der so verstandene Gesetzeswortlaut entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die ArbN soll durch die Verlängerung des Übertragungszeitraums begünstigt werden. Dies geschieht durch die Ausdehnung des ansonsten geltenden dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG. Wird eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen, ist ein Bezug zum Resturlaub, der bei Inanspruchnahme der ersten Elternzeit bestanden hat, nicht mehr gegeben.