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  • 04.10.2010 | Europarecht

    Zwei-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG europarechtskonform

    Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG, nach der der ArbN Ansprüche wegen Diskriminierung gegenüber dem ArbG innerhalb von zwei Monaten schriftlich anzeigen muss, verstößt dem Grunde nach nicht gegen allgemeine Grundsätze des Europarechts. Dies gilt zumindest dann, wenn sie nicht ungünstiger ist als vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe. (EuGH 8.7.10, C-246/09, Abruf-Nr. 102956).

     

    Sachverhalt

    Die 41-jährige A bewarb sich auf eine Anzeige, in der „für ein junges Team“ nach Bewerber/innen im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht wurde. Nachdem ihr am 19.11.07 mitgeteilt wurde, alle Stellen seien besetzt, erfuhr sie zeitgleich, dass der ArbG zwei Bewerber im Alter von 20 und 22 Jahren eingestellt hatte. Sie erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz mit der Behauptung, wegen ihres Alters nicht eingestellt worden zu sein.  

     

    Das Arbeitsgericht hatte die Klage wegen Verfristung nach § 15 Abs. 4 AGG abgewiesen. Das LAG legte dem EuGH die Frage vor, ob § 15 Abs. 4 AGG gegen Europarecht verstoße. Dieser regelt, dass der ArbN Ersatzansprüche wegen Benachteiligung aus den im AGG genannten Gründen innerhalb von zwei Monaten dem ArbG gegenüber schriftlich anzeigen muss.  

     

    Entscheidungsgründe

    Diese Frage ist vom EuGH vom Grundsatz verneint worden. Die sogenannte Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG trifft selbst keine Fristenregelung. Der EuGH hat die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG am Maßstab des allgemeinen Äquivalenz- und Effektivitätsgebots geprüft. Hierbei hat der EuGH klargestellt, dass es dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich möglich ist, Ausschlussfristen für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, selbstständig zu regeln.