05.01.2009 | Freistellung
Unwiderrufliche Freistellung und Fortbestand der Versicherungspflicht
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
In einer aktuellen Entscheidung vom 24.9.08 hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass ein ArbN auch bei unwiderruflicher Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Sinn der Regelungen über die Versicherungspflicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt ist. Das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmt auch das Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung im Falle der unwiderruflichen Freistellung (BSG 24.9.08, B 12 KR 22/07 R, Abruf-Nr. 083587). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit Juli 1980 im Rahmen eines zwischen ihm und seinem ArbG bestehenden Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.6.05 aufgehoben. Der ArbN wurde unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des genannten Vergleichs unwiderruflich freigestellt. Die Vergütung wurde von dem ArbG bis dahin ordnungsgemäß entrichtet. Die beklagte Krankenkasse stellte per Bescheid das Ende der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum 10.9.04 fest - dem Datum, ab dem der ArbN unwiderruflich freigestellt war.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage war vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich. Eine Revision der Krankenkasse wurde vom BSG zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der genannten Entscheidung hat das BSG festgestellt, dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zutreffend davon ausgegangen sei, dass der ArbN im Zeitraum zwischen der erfolgten unwiderruflichen Freistellung bis zum im Rahmen des Vergleichs festgestellten Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortbestand der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
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