21.12.2010 | Fristlose Kündigung
Drei wichtige Anmerkungen zu „Emmely“
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Tatbestand und Entscheidungsgründe der „Emmely-Entscheidung“ des BAG (BAG 10.6.10, 2 AZR 541/09, Abruf-Nr. 101854) liegen nun vollständig vor. Der folgende Beitrag zeigt drei eher unauffällige Besonderheiten der Entscheidung auf, die für die anwaltliche Praxis aber von besonderer Bedeutung sein können.
Der„Emmely“-Fall war eine Einzelfallentscheidung. Daher ist Vorsicht beim Aufstellen eines Grundsatzes geboten, dass geringfügige Vermögensdelikte langjährig beschäftigter ArbN in der Regel eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen können (in diese Richtung gehend aber: LAG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 2 Sa 509/10, Abruf-Nr. 104165).
Vorsätzliche Vermögensschädigungen als „an sich“ geeigneter wichtiger Grund?
Der 2. Senat des BAG betont in den Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass er an seiner Rechtsprechung - dass zum Nachteil des ArbG begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen gegen das Vermögen des ArbG an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden - festhält. Es wird ausdrücklich bekräftigt, dass die Gegenauffassung, die Vermögensschädigungen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle des § 248a StGB aus dem Anwendungsbereich des § 626 Abs. 1 BGB herausnehmen will, nicht überzeugt.
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