02.07.2009 | Gebührenrecht
Außergerichtliches Tätigwerden des Anwalts nach Kündigung ist abrechenbar
1. Versucht der Anwalt nach einer Kündigung des Mandanten zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem ArbG, statt sich sofort einen Prozessauftrag erteilen zu lassen, begeht er keine Pflichtverletzung. |
2. Er kann die außergerichtlich entstandenen Gebühren gegenüber dem Mandanten (und dessen Rechtsschutzversicherer) geltend machen. |
(AG Essen-Borbeck 23.3.09, 6 C 287/08, Abruf-Nr. 091407) |
Praxishinweis
Viele Rechtsschutzversicherer wollen die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit vor Klageeinreichung nicht übernehmen. Das AG hat hier zugunsten des Anwalts klargestellt, dass ein Gebührenanspruch (bzw. ein Feistellungsanspruch des Mandanten) auch für diese Tätigkeit besteht.
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Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 125 | ID 128134