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  • 05.01.2009 | Gehaltsbestandteile

    Erfüllungswirkung der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

    1. Die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt grundsätzlich zur Erfüllung und damit zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs der ArbN.  
    2. Die Berechtigung und Höhe der Abzüge von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht von den Gerichten für Arbeitssachen überprüfbar. Der ArbN ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt.  
    (BAG 30.4.08, 5 AZR 725/07, Abruf-Nr. 082941)

     

    Praxishinweis

    Das BAG stellt klar, dass der ArbG mit dem Abzug der Lohnsteuer eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus § 38 Abs. 3 EStG und mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags eine solche aus § 28d SGB IV erfüllt. Mit der Abführung dieser Beträge erfüllt der ArbG seine Zahlungspflicht gegenüber dem ArbN nach § 362 BGB. Diesen Einwand kann der ArbG erfolgreich einer etwaigen Vergütungsklage entgegenhalten.  

     

    Anderes gilt nur, wenn für den ArbG im Moment der Abführung eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in der erfolgten Höhe nicht bestand. Allein in diesem Fall haftet der ArbG nach § 280 BGB dem ArbN auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten. Auch in diesem Fall ist es hingegen Sache des ArbN, fehlendes Mitverschulden und den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens darzulegen. Insofern ist zu beachten, dass der ArbN nach § 26 SGB IV die Möglichkeit hat, die Rückerstattung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge von den Krankenkassen zu verlangen und ggf. ein sozialgerichtliches Verfahren einzuleiten. Hinsichtlich der abgeführten Lohn- bzw. Einkommenssteuer besteht die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs, sodass ein etwaiger Schaden nur in der Vorenthaltung der Beträge für den Zeitraum zwischen Abführung und Rückerstattung liegt.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 18 | ID 123545