01.04.2009 | Gleichbehandlung
Arbeit ohne Lohnausgleich und spätere Besserstellung bei der Lohnerhöhung
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund
Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB dar, wenn seitens des ArbG den ArbN, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr arbeiten, in den folgenden Jahren eine höhere Lohnerhöhung gewährt wird, als den ArbN, die zur Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht bereit waren. Dies gilt, so lange insgesamt keine Besserstellung der ArbN erfolgt, die zur Arbeit ohne Lohnausgleich bereit waren (LAG München 18.12.08, 3 Sa 722/08, Abruf-Nr. 090938). |
Sachverhalt
Der ArbN war bei dem ArbG im Rahmen einer wöchentlichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im Jahr 2006 bot der ArbG allen ArbN eine Arbeitsvertragsänderung dahingehend an, ohne Lohnausgleich statt 40 nunmehr 42 Wochenstunden zu arbeiten. Von 987 ArbN nahmen 786 das Änderungsangebot an, der Kläger schlug es aus.
Zum 1.6.06 gewährte der ArbG den ArbN, die das Änderungsangebot angenommen hatten, eine Lohnerhöhung von 4 Prozent, den ablehnenden ArbN lediglich in Höhe von 1,5 Prozent. Zum 1.7.07 nahm der ArbG eine weitere allgemeine Lohnerhöhung vor, die bei den annehmenden ArbN 4,1 Prozent, den ablehnenden ArbN lediglich 1,7 Prozent betrug. Der ArbN machte nun für die Zeit ab dem 1.7.07 eine Entgelterhöhung um den selben Prozentsatz, wie bei den annehmenden ArbN, geltend. Er rügt hierbei die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Seiner Auffassung nach bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ablehnung des Änderungsangebots seinerseits.
Der ArbG macht geltend, durch die höheren Lohnzuwächse der annehmenden ArbN sei die Benachteiligung, die in der Erhöhung der Arbeitszeit von 42 Wochenstunden liege, wenigstens teilweise wieder ausgeglichen. Die vorgenommene Gruppenbildung sei damit sachgerecht.
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