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  • 01.03.2006 | Gleichbehandlung

    Arbeiter und Angestellte: Darlegungsumfang bei unterschiedlichen freiwilligen Zahlungen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Differenziert der ArbG bei der Höhe des freiwillig gezahlten Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen ArbN, ist dies i.d.R. nicht gerechtfertigt, wenn er mit der Zahlung zu den anlässlich des Weihnachtsfests zusätzlich entstehenden Aufwendungen beitragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich honorieren möchte.  
    2. Dem ArbG ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen ArbN rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der ArbG die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substanziiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach.  
    3. Begründet der ArbG die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht.  
    (BAG 12.10.05, 10 AZR 640/04, NZA 05, 1418, Abruf-Nr. 053274)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der nicht tarifgebundene ArbG zahlte an seine Angestellten ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts und an seine gewerblichen ArbN in Anlehnung an den Tarifvertrag ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 Prozent des monatlichen Grundlohns. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes war nicht mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbunden. Ein gewerblicher ArbN verlangte vom ArbG den Differenzbetrag zu seinem vollen monatlichen Bruttogrundlohn aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der ArbG lehnte eine Nachzahlung ab und teilte dem ArbN u.a. mit:  

     

    „Wir möchten Ihre Qualifikation nicht abwerten, aber i.d.R. haben Angestellte einen höheren Ausbildungs- und Qualifikationsstand sowie Verantwortungsbereich, der sie auf dem Arbeitsmarkt begehrlich macht. Es ist beschwerlich, einen Weggang zu ersetzen. Daher haben wir schon vor Jahren für die Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld eingeführt. Wir hoffen, dass Sie diesen sachgerechten Grund – für die in Ihren Augen ungleiche Behandlung – verstehen und auch akzeptieren können.“  

     

    Der ArbG argumentierte, dass der von ihm verfolgte Zweck die Differenzierung rechtfertige. Der ArbN bestritt, dass Angestellte grundsätzlich ein höheres Bildungsniveau besäßen und schwer zu ersetzen seien. Ungeachtet dessen bestehe bei dem ArbG kaum Fluktuation unter den Mitarbeitern. Mit seiner Klage hatte der ArbN vor dem BAG Erfolg.