01.10.2009 | Individualarbeitsrecht
Anscheinsvollmacht und Scherzerklärung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
1. Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen zumindest im Rahmen einer Anscheinsvollmacht handelnden Vertreter mit Wirkung für und gegen den ArbG begründet werden. |
2. Ob eine Kündigungserklärung nur per Fax übermittelt wurde oder dem Adressaten auch per Einschreiben mit Rückschein zugegangen ist, kann von diesem gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise nicht mit Nichtwissen bestritten werden. |
(LAG Köln 12.3.06, 7 Sa 868/08, Abruf-Nr. 093066) |
Sachverhalt
Zwischen dem ArbN und dem Mitarbeiter U des ArbG wurde ein Arbeitsvertrag vereinbart. U war für den ArbG im Rahmen der Personalgewinnung tätig. Dem ArbN ging am 5.12.07 ein Kündigungsschreiben per Fax zu, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 20.12.07 beendet wurde.
Der ArbN ist der Auffassung, der ArbG müsse sich den Abschluss des Arbeitsvertrags durch U zurechnen lassen. Dieser habe in Absprache mit der Geschäftsführung gehandelt und sei von dieser bevollmächtigt gewesen. In jedem Fall hätte er diesen Eindruck erweckt. Daher fänden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht Anwendung.
Der ArbG meint, U habe ohne entsprechende Vertretungsvollmacht gehandelt. Er sei nur in Bezug auf neue Handelsvertreter in die Personalgewinnung eingebunden gewesen. Der Arbeitsvertrag sei überdies nur zur Vorlage bei einer Bank gedacht gewesen, sodass eine sogenannte Scherzerklärung vorliege. Das Kündigungsschreiben vom 5.12.07 sei auch per Einschreiben mit Rückschein an den ArbN versandt worden. Hierzu trägt der ArbN vor, er bestreite mit Nichtwissen, dass dem U der Rückschein zu der Kündigungserklärung vorliege. Mit seiner erstinstanzlich erfolglosen Klage begehrt der ArbN die Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung und diverse Gehaltsansprüche sowie den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gegenüber dem ArbG.
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