04.03.2010 | Individualarbeitsrecht
Der Aufhebungsvertrag: Zehn häufig gestellte Fragen und Antworten
von RAin Adina Gramsch, Kuka Rechtsanwälte, Oberhausen
Es ist allgemein bekannt, dass durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigung und ein eventuell folgender langwieriger Rechtsstreit vermieden werden kann. Damit ArbN und ArbG mit dem Aufhebungsvertrag ein „gutes Geschäft“ machen, müssen in ihm alle Streitpunkte abschließend geregelt werden. Die wichtigsten Fragen zum Aufhebungsvertrag werden im nachfolgenden Beitrag aufgegriffen und beantwortet.
1. Wo liegen die Vorteile des Aufhebungsvertrags?
Für beide Seiten - ArbG und ArbN - kann es vorteilhaft sein, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden:
Was spricht für einen Aufhebungsvertrag? |
Für den ArbN
Für den ArbG
Für beide Seiten
|
2. Wie wird der Aufhebungsvertrag abgeschlossen?
Die Schriftform ist beim Aufhebungsvertrag zwingend einzuhalten. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623, 2. HS BGB). Beide Vertragspartner müssen eigenhändig auf einer Urkunde unterschreiben. Möglich ist auch die wechselseitige Unterschrift auf der für die jeweils andere Partei bestimmten Kopie. Bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ist der Aufhebungsvertrag ungültig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
3. Was genau regelt der Aufhebungsvertrag?
Ziel jedes Aufhebungsvertrags ist die Schaffung von Klarheit für beide Parteien. Es ist daher ratsam, eine umfassende Regelung aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Häufig werden Punkte ungewollt ungeregelt gelassen, was nachhaltige Konsequenzen nach sich ziehen kann. Grundsätzlich gilt wie bei jedem Vertrag auch beim Aufhebungsvertrag die Vertragsfreiheit, üblicherweise sind folgende Regelungen jedoch unverzichtbar:
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