01.12.2005 | Individualarbeitsrecht
Die Folgen der AGB-Kontrolle beim Anspruchsverzicht in Ausgleichs-Quittungen
1. Die in einer vom ArbG vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des ArbN, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, ist eine unangemessene Benachteiligung des ArbN und daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. |
2. Die „Verzichtserklärung“ kann nach dem Erscheinungsbild eine Überraschungsklausel (§ 305 c Abs. 1 BGB) sein und – mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen – gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen. |
(LAG Düsseldorf 13.4.05, 12 Sa 154/05, Abruf-Nr. 052404) |
Praxishinweis
Das LAG Düsseldorf schließt sich der h.M. an, dass formularmäßige Ausgleichsquittungen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Mit der ebenfalls ganz h.M. hält es einen Verzicht des ArbN auf sämtliche Ansprüche in einer Ausgleichsquittung ohne kompensatorische Gegenleistung des ArbG für eine unangemessene Benachteiligung des ArbN.
Daneben wertet es die Verzichtserklärung nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsklausel im konkreten Fall als Überraschungsklausel (§ 305c Abs. 1 BGB). Die Verzichtserklärung befand sich ohne Heraushebung aus dem Text zwischen der Bestätigung des Empfangs von Arbeitspapieren und der Bestätigung, Firmenunterlagen zurückgegeben zu haben. Auch nach Auffassung des BAG ist eine nicht aus dem Text besonders hervorgehobene Ausgleichsklausel als Überraschungsklausel zu werten (DB 05, 2025).
Schließlich sieht das LAG die Verzichtsklausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot an (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weil sie keinerlei Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Verzichts enthielt.
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