01.08.2005 | Individualarbeitsrecht
So nutzen Sie das Instrument der „Ausgleichsquittung“ richtig
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht oft das Bedürfnis, das Arbeitsverhältnis abschließend zu bereinigen und sämtliche Ansprüche zu erledigen. Zu diesem Zweck werden dem ArbN in der Praxis unter dem Stichwort „Ausgleichsquittung“ häufig formularmäßige Texte zur Unterzeichnung vorgelegt. Hier stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit solcher Regelungen. Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese Frage.
Was sind Ausgleichsquittungen?
Der ArbG kann vom ArbN ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) über erhaltenen Lohn und zurückgegebene Arbeitspapiere verlangen (§ 368 BGB). Diese Quittung ist das unproblematische Element der Ausgleichsquittung. Heikel ist das „Verzichtselement“, mit dem der ArbN erklärt, dass keine Ansprüche mehr gegen den ArbG bestehen.
Gilt die Ausgleichsquittung als einseitige Erklärung?
Ob die Ausgleichsquittung eine einseitige Erklärung oder eine vertragliche Vereinbarung ist, lässt sich richtigerweise nur über eine Bestimmung der Rechtsnatur des Verzichtselements im Einzelfall vornehmen. In Betracht kommen Vergleich, Erlassvertrag, deklaratorisches oder konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (dazu Schaub/Linck, ArbR-Handbuch, § 72 Rn. 7). Die Rechtsnatur wiederum hängt von ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt ab (BAG AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG = NJW 81, 1285). Insofern ist der Begriff „Ausgleichsquittung“ unscharf.
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