01.04.2005 | Insolvenz
„Starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter: Keine verkürzte Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 InsO)
Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis nicht nach § 113 S. 2 InsO kündigen (BAG 20.1.05, 2 AZR 134/04, Abruf-Nr. 050629). |
Praxishinweis
Nach Eingang eines Insolvenzantrags bestellt das Insolvenzgericht i.d.R. einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO). Allein durch dessen Bestellung wird die Kündigungsbefugnis des Schuldners (ArbG) nicht berührt. Allerdings kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO bestimmen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Dazu zählt auch eine Kündigung (BAG AP Nr. 1 zu § 21 InsO = NZA 03, 909). Anders liegen die Dinge, wenn dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. InsO). In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners – und damit wiederum auch sein Kündigungsrecht (ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO, Rn. 8) – auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO).
Wegen der dem „endgültigen“ Insolvenzverwalter angeglichenen Stellung dieses „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters, ist die Meinung vertreten worden, dass auch diesem das Kündigungsrecht nach § 113 InsO zusteht (Nachweise pro und contra in: MüKo InsO – Löwisch/Caspers, vor §§ 113 – 128, Fn. 46). Nach dieser Bestimmung kann der Insolvenzverwalter (und der andere Teil) ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung ein Dienstverhältnis kündigen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist, wenn keine kürzere Frist maßgeblich ist, drei Monate zum Monatsende. § 113 InsO betrifft auch tarifliche Regelungen (BAG AP Nr. 5 zu § 113 InsO = NZA 00, 658); der gesetzliche Kündigungsschutz wird nicht berührt (ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rn. 22 ff.; MüKo InsO – Löwisch/Caspers, § 113 Rn. 20).
Dieser Auffassung ist das BAG nicht gefolgt. Schon früher ist der Achte Senat wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter an eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist gebunden ist, § 113 InsO somit auf ihn nicht anwendbar ist (BAG AP Nr. 232 zu § 613a BGB = NZA 02, 1207). Dem hat sich der Zweite Senat nun angeschlossen und die Rechtsauffassung näher begründet:
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