01.09.2005 | Insolvenz
Wie sind Ansprüche bei Altersteilzeit im Blockmodell bei Insolvenz zu qualifizieren?
1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell, die für die in der Insolvenz des ArbG liegende Arbeitsphase geschuldet werden, sind Masseverbindlichkeiten. |
2. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. |
3. Zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. |
(BAG 23.2.05, 10 AZR 602/03, Abruf-Nr. 052280) |
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um die insolvenzrechtliche Behandlung von Ansprüchen eines ArbN aus einem mit seinem ArbG (dem späteren Schuldner) vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag. Nach diesem Vertrag sollte der ArbN vom 1.3.01 bis zum 28.2.03 mit voller Arbeitszeit arbeiten und anschließend bis zum 28.2.05 freigestellt werden. Die monatliche Vergütung und die Altersteilzeitleistungen (Aufstockungsbeträge) waren nach dem Vertrag unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
2002 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG gestellt. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit seinem Gutachten vom 26.8.02 zeigte er unter Hinweis auf § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit an.
Das Insolvenzverfahren wurde am 1.9.02 eröffnet. Es wurde zunächst Eigenverwaltung zusammen mit dem Beklagten als Sachwalter angeordnet. Im Eröffnungsbeschluss wurde festgestellt, dass bereits jetzt Masseunzulänglichkeit vorliege.
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