01.11.2006 | Koalitionsrecht
Dürfen betriebsfremde Beauftragte im Betrieb für eine Gewerkschaft werben?
1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. |
2. Sie haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben. |
3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des ArbG, z.B. sein Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. |
(BAG 28.2.06, 1 AZR 460/04, Abruf-Nr. 062969). |
Praxishinweis
Das BAG hat die Klage der Gewerkschaft auf Duldung des Zutritts von betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke der Mitgliederwerbung trotz des grundsätzlich anerkannten Zutrittsrechts abgewiesen. Der Klageantrag stelle einen zu umfassend gestellten Globalantrag dar.
Ein Globalantrag ist ein Antrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst. Er ist nach der ständigen BAG-Rechtsprechung (AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 95, 40; AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung) als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen er sich als unbegründet erweist (anders nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht; BAG AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 95, 488).
Nach dem Antrag sollte der ArbG verurteilt werden, den Zutritt von betriebsfremden Beauftragten der Gewerkschaft im Betrieb B. zu gestatten, damit diese während der Öffnungszeiten der Kantine dort Mitgliederwerbung durch Überreichung von Broschüren, Formularen und Flugblättern betreiben können. Trotz der Einschränkungen war dieser Antrag nach Ansicht des BAG nicht konkret. Er umfasse immer noch Fallgestaltungen, in denen das geltend gemachte Zutrittsrecht nicht bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in einem künftigen Einzelfall einem Zutrittsrecht der Gewerkschaft Notwendigkeiten des Betriebsablaufs entgegenstünden oder der Betriebsfriede gefährdet sei. Dann überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das berechtigte Interesse des ArbG an einer Zugangsverweigerung.
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