06.10.2008 | Konkurrentenklage
Schadenersatzanspruch: Voraussetzungen bei einem übergangenen Bewerber
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadenersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche ArbG bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen. |
2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der ArbG bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen. |
(BAG 19.2.08, 9 AZR 70/07, Abruf-Nr. 082867). |
Sachverhalt
Der Kläger bewarb sich um eine an einer Universität des beklagten Landes zum 1.4.06 ausgeschriebene Stelle. Nach Vorstellungsgesprächen mit sämtlichen Bewerbern wurde dem Kläger mit Schreiben vom 31.1.06 mitgeteilt, dass die Stelle nicht mit ihm besetzt werde. Bereits am 27.1.06 beantragte der Kläger beim ArbG eine einstweilige Verfügung, um zu verhindern, dass die ausgeschriebene Stelle mit dem für die Einstellung vorgesehenen Mitbewerber besetzt würde. Der Kläger unterlag im Verfahren auf einstweilige Verfügung in beiden Instanzen. Daraufhin besetzte das Land die Stelle mit dem Mitbewerber zum 1.9.06.
Der Kläger erhob Klage, zuletzt mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihn (finanziell) so zu stellen, als wäre ihm die ausgeschriebene Stelle mit Wirkung vom 1.4.06 übertragen worden. Er vertrat die Auffassung, bei zutreffender Auswahlentscheidung hätte die Stelle ihm übertragen werden müssen. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des BAG war das Land, da dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, durch eine einstweilige Verfügung die Besetzung der Stelle zu verhindern, berechtigt gewesen, nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Stelle mit dem Mitbewerber endgültig zu besetzen. Wegen der endgültigen Besetzung der Stelle sei der Kläger nunmehr auf einen Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Vergütungsausfall infolge der Besetzung der Stelle mit dem Konkurrenten, beschränkt gewesen. Dessen Voraussetzung sei, dass die Stelle anstatt dem Konkurrenten ihm hätte übertragen werden müssen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
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