· Fachbeitrag · Konsequenzen der Maskenpflicht
Wer keine Maske tragen kann, darf nicht beschäftigt werden
von Assessorin jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Ein Beschäftigter im Öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch darauf, an seinem Arbeitsplatz ohne Mund-Nasen-Schutz tätig zu sein. Im Hinblick auf die geschuldete Arbeitsleistung hat er zudem keinen Anspruch auf eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice, entschied das LAG Köln. |
Sachverhalt
Ein Rathausmitarbeiter war im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Seine Tätigkeiten erfolgten zu 60 bis 80 Prozent im Büro, die restliche Zeit im Außendienst. Flure und Treppenhäuser im Rathaus sind so schmal, dass sie einen Abstand von 1,5 Meter beim Aufeinandertreffen von Personen nicht ermöglichen. Zu den weiteren Tätigkeiten des Klägers gehört auch die Bürgerberatung in Wasser- und Abwasserfragen. Diese erfolgt teils vor Ort im Außendienst, teils nach terminlicher Anmeldung im Rathaus.
Seit Mai 2020 ordnete der Dienstherr für die im Rathaus gelegenen Arbeitsplätze das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an. Nach ärztlichem Attest war der Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage, eine Mund-Nase-Bedeckung noch ein Gesichtsvisier zu tragen.
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