03.03.2011 | Kostenerstattung
Mehrkosten für Spezialanwalt nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig
1. Die Mehrkosten für einen sogenannten „Spezialanwalt“ sind nur in streng zu handhabenden Ausnahmefällen von der unterlegenen Partei der obsiegenden zu erstatten. |
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei einem Rechtsanwalt vor, der in einem Rentenstreit gegen die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für diese auftritt, wenn ein solcher Rechtsanwalt selbst am Zustandekommen des entsprechenden Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe beteiligt war und diese Kenntnisse für den Rechtsstreit von Bedeutung sind. |
(LAG Hessen 23.11.10, 13 Ta 395/10, Abruf-Nr. 110597) |
Sachverhalt
Durch ein Urteil des LAG Hessen vom 7.3.08 (10 Sa 623/05) wurde die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Beklagte - die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - war durch einen Rechtsanwalt aus Berlin vertreten.
Dieser beantragte unter dem 16.4.10 Kostenfestsetzung gegen den Kläger unter Berücksichtigung der Reisekostenerstattung nach von ihm vorgelegten Belegen, die einen Betrag von etwa 440 EUR ausmachte.
Der Kläger bezweifelte die Notwendigkeit der Mehrkostenerstattung für einen Berliner, statt zum Beispiel eines Frankfurter Rechtsanwalts. Die Beklagte führt insofern an, es sei über schwierige Fragen des Tarifvertrags, Betriebsrenten- und Betriebsverfassungsrechts zu entscheiden gewesen. Gerade zum Bereich der streitgegenständlichen tarifrechtlichen Fragen, nämlich der Wirksamkeit der im Streit stehenden Beihilfekürzung und der tarifpolitischen Ausgangslage verfüge Rechtsanwalt A aus Berlin über die notwendigen Spezialkenntnisse. Er habe selbst an den Tarifverhandlungen für das Baugewerbe teilgenommen, insbesondere an jenen, deren Ergebnis der streitbefangene Tarifvertrag zur Reform der Zusatzversorgung gewesen sei.
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