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  • 01.05.2005 | Kostenrecht

    Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Nach § 12a Abs. 1 S. 3, § 64 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt (BAG 1.11.04, 3 AZB 10/04, Abruf-Nr. 051024).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte seine Klage zunächst beim LG eingereicht. Dieses erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht. Der Beklagte ließ sich von seinem LG-Anwalt auch vor dem Arbeitsgericht vertreten. Nach der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts musste der Kläger die durch die Anrufung des LG entstandenen Kosten tragen. Der Rechtspfleger setzte die Kosten, die dem Beklagten durch die anwaltliche Vertretung vor dem LG entstanden waren, gegen den Kläger fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Sofern der klagenden Partei die Kosten des unzuständigen Gerichts auferlegt wurden, war es in Rechtsprechung und Rechtslehre bisher streitig, ob die beklagte Partei ihre vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Anwaltskosten im Hinblick auf § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG auch erstattet verlangen kann, wenn der Anwalt die Vertretung vor dem Arbeitsgericht weitergeführt hat. Jetzt liegt zu dieser Frage eine höchstrichterliche Entscheidung vor.  

     

    Das BAG kann sich für seine die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten bejahende Entscheidung auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG) berufen. Dort ist von „Kosten“, nicht aber von zusätzlichen Kosten (Mehrkosten) die Rede. Zu Recht weist das BAG darauf hin, dass sich aus den anders lautenden Vorschriften § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und § 17b Abs. 2 S. 2 GVG – dort ist von „Mehrkosten“ die Rede – für die vorliegende Streitfrage nichts gewinnen lässt, weil diese von dem Normalfall der Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei ausgehen und nicht die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG im Auge haben. Schließlich kann das BAG auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zurückgreifen. Bereits unter der Geltung des § 61 Abs. 1 ArbGG 1953 entsprach es der überwiegenden Auffassung, dass die vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Anwaltskosten auch bei Weiterführung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht durch den ursprünglich beauftragten Anwalt zu erstatten waren. Dieser Rechtszustand sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien durch die Einführung von § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG 1979 festgeschrieben werden. Damit ist allein entscheidend, ob durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts Kosten entstanden sind. Unerheblich ist, dass durch die Weiterführung der anwaltlichen Vertretung vor dem Arbeitsgericht zusätzliche Kosten nicht mehr zur Entstehung gelangen.