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  • 01.11.2006 | Kostenrecht

    Kosten des unzuständigen Gerichts sind Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 98 S. 2 ZPO

    1. Ist ein Rechtsstreit vom LG an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nach S. 3 die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG AA 05, 90 = Abruf-Nr. 051024).  
    2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gem. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 S. 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.  

     

    Praxishinweis

    Will die Partei, die vor einem unzuständigen Gericht verklagt worden ist und die nach der Verweisung des Rechtsstreits vor dem zuständigen Gericht einen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits schließt, erreichen, dass es bei der Regelung des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG bleibt, wonach die Gegenseite die (Anwalts-)kosten des unzuständigen Gerichts zu tragen hat (BAG AA 05, 90 m. Anm. Rummel), muss sie zur Vermeidung der Kostenfolge aus § 98 S. 2 ZPO eine entsprechende Kostenregelung in den Vergleich aufnehmen lassen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 194 | ID 85507