01.09.2005 | Kostenrecht
Vollstreckungsgegenklage: Keine Erstattung erstinstanzlicher Anwaltskosten
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO (LAG Düsseldorf 9.6.05, 16 Ta 299/05, Abruf-Nr. 052282). |
Praxishinweis
Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder auf die Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten. Diese Beschränkung gilt nach einhelliger Auffassung nicht für das nachfolgende Zwangsvollstreckungsverfahren (GK-ArbGG/Wenzel, § 12a, Rn. 77 m.w.N.).
Zweifelhaft könnte sein, was bezüglich der genannten Kosten bei einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu gelten hat. Aber auch insoweit dürfte § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG einschlägig sein. Obgleich Ausgangslage für eine Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung ist und diese Klage in der ZPO im Achten Buch („Zwangsvollstreckung“) geregelt ist, lässt sich nicht daran vorbeikommen, dass es sich bei dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage um ein „Urteilsverfahren“ nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG handelt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift entspricht damit auch einhelliger Auffassung (LAG Berlin AnwBl 81, 504).
Entsprechendes gilt für die Drittschuldnerklage. Auch hier können die genannten Kosten nicht gegen den im Prozess unterlegenen Drittschuldner festgesetzt werden (LAG Düsseldorf 30.12.94, 7 Ta 424/94, Abruf-Nr. 052283; Wenzel, a.a.O., Rn. 34).
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