· Nachricht · Kostenfestsetzung
Wegen Spezialregelung des ArbGG besteht im Arbeitsgerichtsverfahren kein Erstattungsanspruch
| Eine Kostengrundentscheidung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren indiziert nicht die Erstattungsfähigkeit von entstandenen Kosten (LAG Mecklenburg-Vorpommern 23.12.21, 2 Ta 37/21, Abruf-Nr. 227304). |
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts zu entscheiden. Für das Kostenfestsetzungsverfahren wird nach Ansicht des LAG § 91 ZPO durch die Spezialregelung in § 12a ArbGG verdrängt. Danach sind Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz trotz positiver Kostengrundentscheidung nicht ersetzbar.
MERKE | Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine „andere Bestimmung“ i. S. v. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Vorschrift dient dem Zweck, beide Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Freistellung von Kosten der Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)