01.02.2010 | Kündigungsfristen
Erstreckung verlängerter Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB auf ArbN in AGB zulässig
Eine vorformulierte Vertragsklausel (AGB), nach der die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für eine Kündigung durch den ArbN gelten, ist wirksam (BAG 28.5.09, 8 AZR 896/07, Abruf-Nr. 100155). |
Sachverhalt
Der ArbN und der ArbG haben im Arbeitsvertrag folgende vorformulierte Klausel vereinbart:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den ArbG nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden.“
Der mittlerweile sechs Jahre beim ArbG tätige ArbN kündigt das Arbeitsverhältnis unter dem 14.8.06 „fristgemäß“ zum 15.9.06. Der ArbG war der Auffassung, die einschlägige Kündigungsfrist sei nicht eingehalten und fordert den ArbN auf, über den 15.9.06 hinaus zu arbeiten. Dieser Aufforderung kam der ArbN nicht nach.
Entscheidungsgründe
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