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  • 03.03.2011 | Kündigungsfristen

    Umdeutung einer zu kurzen in die richtige Kündigungsfrist

    Eine vom ArbG mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung kann nur dann in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum korrekten Kündigungstermin nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn die Kündigung nicht nach § 7 KSchG bereits als rechtswirksam fingiert wird (BAG 1.9.10, 5 AZR 700/09, Abruf-Nr. 102968).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem 1.8.95 beim ArbG bzw. dessen Rechtsvorgänger als Tankstellenmitarbeiter bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.376 EUR tätig. In dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 1.1.99 heißt es u.a.:  

     

    „§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses  

    Die Kündigung des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigung gilt für beide Vertragsteile.“