03.03.2011 | Kündigungsfristen
Umdeutung einer zu kurzen in die richtige Kündigungsfrist
Eine vom ArbG mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung kann nur dann in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum korrekten Kündigungstermin nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn die Kündigung nicht nach § 7 KSchG bereits als rechtswirksam fingiert wird (BAG 1.9.10, 5 AZR 700/09, Abruf-Nr. 102968). |
Sachverhalt
Der ArbN war seit dem 1.8.95 beim ArbG bzw. dessen Rechtsvorgänger als Tankstellenmitarbeiter bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.376 EUR tätig. In dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 1.1.99 heißt es u.a.:
„§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigung gilt für beide Vertragsteile.“
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