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  • 01.06.2010 | Kündigungsrecht

    Abschluss des Arbeitsvertrags mit weiterem ArbG kein Kündigungsgrund

    1. Ein Kündigungsschutzprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbN nicht nach § 240 S. 1 ZPO unterbrochen.  
    2. Allein im Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem weiteren ArbG liegt keine kündigungsrelevante Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch den ArbN.  
    (BAG 5.11.09, 2 AZR 609/08, Abruf-Nr. 101528)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war bei dem ArbG als Lkw-Fahrer beschäftigt. Der ArbG wollte nur noch drei statt bisher vier Lkw einsetzen und trat an den ArbN wegen der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung als Lagerarbeiter an einem anderen Standort oder als Lkw-Fahrer bei der Firma B heran. Der ArbN schloss daraufhin mit der Firma B einen Arbeitsvertrag. Den vom ArbG vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnete er nicht. Daraufhin kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit dem ArbN fristlos.  

     

    Der ArbG ist der Auffassung, der ArbN habe seinen Abkehrwillen eindeutig kundgetan. Er habe ihn deshalb nicht auffordern müssen, seine Arbeitsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Gegen diese Kündigung wendet sich der ArbN, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Treuhänders eröffnet wurde, mit seiner Klage. Diese blieb vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Saarland erfolglos. Die Revision des ArbN war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 2. Senat des BAG hält die außerordentliche Kündigung und auch eine ordentliche Kündigung für rechtsunwirksam.