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  • 01.11.2007 | Kündigungsrecht

    Drei-Wochen-Frist gilt auch für Klagen gegen außerordentliche Kündigung in der Wartezeit

    Kündigt der ArbG das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, muss der ArbN, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 S. 2, § 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (BAG 28.6.07, 6 AZR 873/06, Abruf-Nr. 073198).

     

    Praxishinweis

    Das BAG gibt damit seine frühere Rechtsprechung (BAG AP Nr. 65 zu § 626 BGB = DB 73, 481) auf, nach der ArbN in der Wartezeit vom Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst werden und damit auch die im Kündigungsschutzgesetz genannte Klagefrist gegenüber in dieser Zeit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen nicht gilt.  

     

    Nach der Neufassung des KSchG zum 1.1.94 war diese Auffassung nicht mehr haltbar. Da nach dem neuen § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG auch ArbN in Kleinbetrieben die 3-Wochen-Frist einhalten müssen, besteht kein Grund mehr, ArbN, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, von diesem Erfordernis auszunehmen. Nur so greift der Gesetzeszweck, alsbald Klarheit über die Wirksamkeit der Kündigung zu erlangen. Anderenfalls wären auch länger beschäftigte ArbN, die zweifellos die Klagefrist einhalten müssen, gegenüber kurzzeitig beschäftigten ArbN benachteiligt. Daher ist es angezeigt, § 4 S. 1 KSchG (§§ 5 – 7 KSchG), wie nach der Neufassung der Bestimmung in Bezug auf ordentliche Kündigungen in der Wartezeit zwingend geboten, über § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG auch im Falle einer in der Wartezeit ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung anzuwenden.  

     

    Wichtig: Ausnahmsweise muss die Klagefrist – und dies gilt für alle Kündigungen – nicht eingehalten werden, wenn die mangelnde Schriftform der Kündigung gerügt werden soll. § 4 S. 1 KSchG gilt nach seinem Wortlaut nur für schriftliche Kündigungen (BAG AP 56 zu § 4 KSchG 1969 = NZA 06, 1207).