01.02.2010 | Kündigungsrecht
Fehlende Kündigungsberechtigung: Muss der ArbN die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten?
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Manchmal kündigt jemand ein Arbeitsverhältnis, der weder der ArbG noch eine von diesem zur Kündigung ermächtigte Person ist. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, etwa wenn sich jemand als im Namen des „wahren ArbG“ kündigungsberechtigt geriert, tatsächlich aber nicht bevollmächtigt ist. Zuweilen kündigt aber auch jemand im eigenen Namen, quasi wie ein ArbG, der aber gar nicht der ArbG ist. Hier fragt sich, ob solche Kündigungen das „wahre“ Arbeitsverhältnis wirksam beenden können, insbesondere dann, wenn der ArbN die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG versäumt und deshalb die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gelten könnte. Das BAG hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Kündigung eines Nichtberechtigten nach § 7 KSchG wirksam werden kann.
Die Problematik
Dem Wortlaut nach gelten die §§ 4, 7 KSchG für alle Kündigungen, was für die Anwendung auch in Fällen wie diesen spricht. Andererseits fragt sich, wie eine solche Kündigung überhaupt ein Arbeitsverhältnis beenden können soll, wenn der die Kündigung Erklärende überhaupt keine Verfügungsmacht über das Arbeitsverhältnis hat, das ja zwischen dem ArbN und einem Dritten, eben dem „wahren“ ArbG, besteht.
Beispiel |
An der Supermarkt-Kasse erklärt eine unzufriedene Kundin der Kassiererin „die Kündigung“ deren Arbeitsverhältnisses. |
Es fällt schwer anzunehmen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis der Kassiererin beenden könnte, wenn diese nicht binnen drei Wochen gegen diese „Kündigung“ der Kundin Kündigungsschutzklage, und zwar nicht gegen die Kundin, die ja unzweifelhaft nicht ArbG der Kassiererin ist, sondern gegen ihr Beschäftigungsunternehmen erhebt. Diese Frage war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 26.3.09 (2 AZR 403/07, Abruf-Nr. 100153 - nicht amtl. veröffentlicht).
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