04.12.2008 | Kündigungsrecht
Gibt es Kündigungsbeschränkungen außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG?
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Unter ArbG ist die Ansicht verbreitet, man könne Arbeitsverhältnisse frei kündigen, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist, z.B. in der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Warum das allerdings ein Irrtum ist und was Sie als Prozessvertreter beachten müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Kündigungsschutz „2. Klasse“?
Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 27.1.98 (AP Nr. 17 zu § 23 KSchG 1969 = NZA 98, 470) ist anerkannt, dass es auch einen Kündigungsschutz außerhalb des KSchG gibt (sog. „Kündigungsschutz zweiter Klasse“).
Das bedeutet: Der ArbG muss bei einer Kündigung auch dann ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, wenn das KSchG nicht anzuwenden ist, z.B. im Kleinbetrieb nach § 23 Abs. 1 KSchG oder innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Dieser „Kündigungsschutz“ beruht auf § 242 BGB i.V. mit § 138 BGB. Danach hat der ArbG sein Kündigungsrecht auch außerhalb der Geltung des KSchG nach Treu und Glauben auszuüben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist durch den Regelungsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG gleichsam „mit Leben zu erfüllen“ (BVerfG a.a.O.).
Kleinbetriebsklausel des KSchG verfassungsgemäß
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