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  • 01.12.2007 | Kündigungsrecht

    Können krankheitsbedingte Fehlzeiten bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines ArbN begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse i.S. von § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG weniger schutzbedürftigen ArbN weiterzubeschäftigen (BAG 31.5.07, 2 AZR 306/06, Abruf-Nr. 071980).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1991 als „Wirtschaftshilfe“ auf der Intensivstation eines Krankenhauses beschäftigt. Dort verrichtete er im Wesentlichen Reinigungs- und Servicearbeiten. 1998 erlitt er einen Herzinfarkt. Er wurde als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. In der Folgezeit wurde er im Bereich „Sterilgut“ eingesetzt. Als dieser Bereich geschlossen wurde, wurde der ArbN in die Wäscherei/Nähstube umgesetzt. 2004 entschloss sich der ArbG, künftig die Arbeiten in der Wäscherei und der Nähstube fremd zu vergeben. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte er dem ArbN ordentlich aus betriebsbedingten Gründen.  

     

    Der ArbN erhob Kündigungsschutzklage. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Sozialauswahl. Dabei vertrat er die Ansicht, der ArbG hätte sich anstatt von ihm von einer in der Intensivstation beschäftigten Kollegin trennen müssen. Diese war (unstreitig) sozial weniger schutzbedürftig.  

     

    Demgegenüber machte der ArbG geltend, der ArbN sei mit der von ihm genannten Kollegin nicht vergleichbar. Der ArbN sei wegen hoher Krankheitszeiten im Bereich der Intensivstation nicht (mehr) einsetzbar. Aus diesen Krankheitszeiten ergebe sich, dass er krankheitsanfällig und nicht hinreichend belastbar sei.