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  • 01.11.2007 | Kündigungsrecht

    Kündigung per SMS ist unwirksam

    Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform. Auch ein Auflösungsvertrag kann nicht durch wechselseitige SMS formwirksam abgeschlossen werden (LAG Hamm 17.8.07, 10 Sa 512/07, Abruf-Nr. 073199).

     

    Praxishinweis

    Nach § 623 BGB muss die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine SMS wahrt also die erforderliche Schriftform nicht. Es fehlt die nach § 126 BGB erforderliche eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller.  

     

    Damit liegt keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der ArbN per SMS kündigt und der ArbG diese Kündigung anschließend per SMS bestätigt.  

    01.11.2007 |

    01.11.2007 |

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 197 | ID 114932