06.05.2008 | Kündigungsrecht
Kündigung per Telefax ist unwirksam
Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig (LAG Rheinland-Pfalz 31.1.08, 9 Sa 416/07, Abruf-Nr. 081179). |
Praxishinweis
Das LAG bestätigt die nahezu einhellige Auffassung in Literatur (KR-Spilger, 8. Aufl., § 623 BGB, Rn. 121) und Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz, LAGR 05, 43). Die Nichtigkeit der Kündigung entfällt auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis ersetzt den Mangel der Form nicht (KR-Seidel, a.a.O., Rn. 133). Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, AA 07, 197).
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 90 | ID 119156