02.01.2008 | Kündigungsrecht
Kündigungsfrist: Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr
1. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.00 niedergelegt sind. |
2. Verstößt § 622 Abs. 2. S. 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, ist diese Vorschrift bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden. |
(LAG Berlin-Brandenburg 24.7.07, 7 Sa 561/07, Abruf-Nr. 073698) |
Sachverhalt
Der 1980 geborene ArbN war beim ArbG seit dem 14.5.01 beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitverhältnis mit Schreiben vom 21.8.06 fristlos, hilfsweise fristgerecht „zum nächstzulässigen Termin“.
Der ArbN wandte sich mit seiner Klage gegen die fristlose Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung ging er von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.06 aus (Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende für ein Arbeitsverhältnis, das fünf Jahre bestanden hat, § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Das LAG hat, wie schon vorher das Arbeitsgericht, die fristlose Kündigung für unwirksam angesehen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 geendet hat.
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