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  • 01.05.2006 | Kündigungsrecht

    Kündigungsrelevanz der privaten Internetnutzung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der ArbN das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (BAG 7.7.05, 2 AZR 581/04, Abruf-Nr. 052312).

     

    Praxishinweis

    Das BAG befasst sich hier erstmals mit der Kündigungsrelevanz der privaten Nutzung eines betrieblichen Internetzugangs durch den ArbN. Es erteilt der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (oder ein verhaltensbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung) könne – außer in Fällen einer extremen Nutzung – nur vorliegen, wenn der ArbN das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder nach einer einschlägigen Abmahnung für private Zwecke genutzt habe. Es seien vielmehr weitere kündigungsrelevante Pflichtverletzungen denkbar, bei denen eine außerordentliche (oder ordentliche) Kündigung in Betracht komme (z.B. das Herunterladen einer erheblichen Datenmenge aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, die private Nutzung als solche und die Privatnutzung während der Arbeitszeit).  

     

    Fehlt eine ausdrückliche Gestattung oder Duldung des ArbG, ist nach Ansicht des BAG die private Nutzung grundsätzlich unzulässig. Aber auch bei einer Gestattung oder Duldung sei diese nur auf eine Nutzung in angemessenem Umfang bezogen. Bei der Bewertung der Pflichtverletzung im konkreten Fall stellt das BAG in den Vordergrund, dass der ArbN das Internet (auch) während der Arbeitszeit privat benutzt und damit seine Hauptleistungspflicht zur Erbringung der Arbeit verletzt hatte. Bei dem zeitlichen Umfang des privaten Surfens (ca. 5-5,5 Stunden in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten, davon 55 bis 70 Minuten Aufrufen von Seiten mit pornographischem Inhalt) habe es auch keiner Abmahnung bedurft.  

     

    Das BAG hat den Rechtsstreit daher nur noch zur abschließenden Interessenabwägung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dabei hat es dem LAG vor allem aufgegeben, die Schwere der Pflichtverletzung zu ermitteln (Surfen über die vom ArbN zugestandenen Zeiten hinaus? Vernachlässigung der Aufsichtspflichten während der Zeiten des privaten Surfens? Kosten und Ansehensverlust des ArbG, pornographischer Inhalt der Seiten.).