01.10.2006 | Kündigungsrecht
Neue Entscheidungen zur Änderungskündigung
Das Gestaltungsinstrument der Änderungskündigung beschäftigt die Arbeitsgerichte in zunehmendem Maße. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den zuletzt ergangenen Entscheidungen, die sowohl bei Vertretung des ArbN als auch bei Vertretung des ArbG berücksichtigt werden müssen:
Unwirksamkeit der sozial nicht gerechtfertigten Änderungskündigung
Änderungskündigungen werden in der Praxis ausgesprochen, um Arbeitsbedingungen – etwa aus Kostengründen – zu ändern oder nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes dem ArbN einen anderen Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten. Dabei ist stets zu prüfen, ob sie sozial gerechtfertigt sind.
ArbG muss Weiterbeschäftigungsmöglichkeit prüfen und anbieten |
Im Kündigungsschutzrecht gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der ArbG muss vor Ausspruch einer Beendigungskündigung prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung – zu anderen, unter Umständen deutlich schlechteren Bedingungen – auf einem anderen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz möglich ist. Ob der ArbN dieses Angebot annimmt, ablehnt oder unter Vorbehalt annimmt, hat er selbst zu entscheiden (BAG AP Nr. 79 und 80 zu § 2 KSchG1969 = NZA 05, 1289 bzw. 05, 1294). |
Bietet der ArbG einen freien nicht unzumutbaren Arbeitsplatz nicht an, ist die ausgesprochene Beendigungskündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, weil sozial nicht gerechtfertigt (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).
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