01.11.2006 | Kündigungsrecht
Personenbedingte Kündigung: Lang anhaltende Krankheit als Kündigungsgrund
Ist ein ArbN bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht imstande, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann (unter weiteren Voraussetzungen) eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der Beitrag zeigt auf, was der Anwalt bei einem entsprechenden Fall berücksichtigen muss.
Worauf ist bei der Beurteilung abzustellen?
Es kommt nicht vornehmlich auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit an, sondern auf deren voraussichtliche künftige Dauer. Die krankheitsbedingte Kündigung ist nämlich keine Sanktion für vergangenheitsbezogene Umstände, sondern ein vertragsrechtliches Mittel, eine Unausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis zu beseitigen. Allerdings sind Verlauf und Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit wichtige Indizien dafür, dass auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist (Fehlzeitenprognose).
Was versteht man arbeitsrechtlich unter „lang anhaltender Krankheit“?
Der Begriff der „lang anhaltenden Krankheit“ ist – entgegen verbreiteter Meinung – kein Rechtsbegriff des Kündigungsrechts. Es handelt sich vielmehr um einen einzelfallbezogenen unter dem Stichwort „Krankheit als Kündigungsgrund“ von Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten Unterfall der krankheitsbedingten Kündigung (BAG AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 99, 978). Insoweit gibt es keine feststehende Zeitgrenze, ab der man von einer „lang anhaltenden Krankheit“ sprechen kann.
Wann ist von einer „lang anhaltenden Krankheit“ im kündigungsrechtlichen Sinne die Rede?
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