03.11.2008 | Kündigungsrecht
Private Tätigkeiten während der
Arbeitszeit und fristlose Kündigung
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Das Ausüben privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit stellt ein vertragswidriges Verhalten dar. Als einmaliger Vorgang ist es aber ohne vorherige Abmahnung nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz 10.7.08, 10 Sa 209/08, Abruf-Nr. 083158). |
Praxishinweis
Das LAG stellt klar, dass auch die kurzfristige Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung eine Vertragsverletzung darstellt (hier: Abkippen von Aushub und Verladung eines Erdkabels). Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist aber unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich.
Es wird betont, dass ohne vorherige Abmahnung nicht von einer negativen Prognose im Hinblick auf weitere Vertragsstörungen ausgegangen werden kann. Allein ein Streitgespräch mit einem Vorgesetzten über das beanstandete Verhalten des ArbN erfüllt nicht die an eine Abmahnung zu stellenden Anforderungen.
Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 198 | ID 122604