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  • 02.12.2009 | Kündigungsrecht

    Raucherpausen ohne Ausstempeln
    können fristlose Kündigung rechtfertigen

    Nach einschlägiger mehrfacher Abmahnung ist eine Raucherpause ohne Ausstempeln an drei aufeinanderfolgenden Tagen geeignet, einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu bilden (Arbeitsgericht Duisburg 14.9.09, 3 Ca 1336/09, Abruf-Nr. 093713).

     

    Sachverhalt

    Der langjährig beschäftigte ArbN war im Laufe des Jahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil er Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der ArbG ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten „Raucherpause“ vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass der ArbN an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem der ArbN in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kündigungsschutzklage des ArbN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe  

    Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens des ArbN auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, war im konkreten Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.