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  • 01.02.2005 | Kündigungsrecht

    Soziale Auswahl: Berücksichtigung unternehmensfremder Vordienstzeiten

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die – unmittelbar durch Einschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmöglichkeit oder mittelbar durch Anrechnung unternehmensfremder Vordienstzeiten – einem ArbN erhöhten Kündigungsschutz zugesteht, wirkt sich zu seinen Gunsten im Rahmen der Sozialauswahl aus, wenn die Vereinbarung wegen vorliegender Sachgründe keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch § 1 Abs. 3 KSchG vermittelten Bestandsschutz der anderen ArbN bedeutet.  
    2. Der ArbG hat bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG regelmäßig die „Betriebszugehörigkeit“ vor anderen Sozialkriterien zu berücksichtigen.  
    (LAG Düsseldorf 25.8.04, 12 (3) Sa 1104/04, Abruf-Nr. 050042)

     

    Sachverhalt

    Der 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung, seit 1995 als Ausbilder tätig. 2004 kündigte die Beklagte ihm fristgerecht aus betriebsbedingten Gründen. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat er u.a. die vorgenommene Sozialauswahl gerügt. Vor ihm hätte der (unstreitig) vergleichbare Ausbilder A entlassen werden müssen.  

     

    Der 1948 geborene Ausbilder A – wie der Kläger ohne Unterhaltsverpflichtung – war seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit seiner Einstellung hatte es folgende Bewandtnis: Er war zuvor als Ausbilder beim Qualifizierungszentrum R angestellt gewesen. Nach dessen Insolvenz wurde die Beklagte mit der weiteren Ausbildung der dortigen Auszubildenden betraut. Dazu stellte sie u.a. den A ein, der jedoch den von der Beklagten angebotenen Arbeitsvertrag ablehnte. Er machte vielmehr klageweise geltend, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorgelegen habe, wohingegen die Beklagte die Auffassung vertrat, es sei lediglich von einer Funktionsnachfolge auszugehen. Der Rechtsstreit zwischen dem A und der Beklagten wurde nach Hinweisen des Gerichts zur Grenzwertigkeit des Falls und zu den beiderseitigen Prozessrisiken mit folgendem Vergleich beendet:  

     

    „Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zu den Konditionen besteht, wie sie sich aus dem Arbeitsvertragsangebot der Beklagten an A ergeben. Die Parteien sind sich ferner einig, dass A hinsichtlich der Frage seines sozialen Besitzstands, also hinsichtlich aller Fragen, die über die Entgeltberechnung hinausgehen, mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1.10.90 zu behandeln ist.“