01.02.2008 | Kündigungsrecht
Unberechtigte Kündigung: Kein Auflösungsantrag
Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des ArbN in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen „zusätzliche Umstände“ hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des ArbG ergibt, den ArbN nicht zu beschäftigen (LAG Rheinland-Pfalz 22.11.07, 4 Sa 851/06, Abruf-Nr. 080169). |
Praxishinweis
Die schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe genügt nicht, um „zusätzliche Umstände“ darzulegen. Nach Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Kündigung kann der ArbG keinen Auflösungsantrag stellen. Ein „verfassungskonforme Reduktion“ der §§ 9, 13 KSchG durch richterliche Rechtsfortbildung ist weder veranlasst noch zulässig.
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 36 | ID 117316