· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
In diesem Fall reicht die Täuschung über die Arbeitsleistung nicht für eine Kündigung
| Ein ArbN, der zusammen mit Kollegen über Arbeitsleistungen täuscht, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Gleichwohl kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erstattung von Detektivkosten. Der 58-jährige ArbN war seit 1992 als Arbeiter ursprünglich bei der Stadt A beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging 2003 auf den ArbG über. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberver-bände (TVöD-VKA) Anwendung. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften ist das Arbeitsverhältnis des ArbN ordentlich unkündbar.
Seit 2006 wird der ArbN im Bereich Straßenreinigung eingesetzt. In diesem Bereich hält der ArbG Fahrzeuge vor, die mit mehreren Mitarbeitern besetzt sind. Für jedes Fahrzeug gibt es wöchentliche Einsatzpläne, die die Reinigungstätigkeiten und die Orte, an denen zu reinigen ist, genau vorgeben. Die Arbeitsleistungen der Besatzung eines Fahrzeugs sind im vorgegebenen Reinigungsmittelrevier zu erbringen und mit Standortwechsel im Stadtgebiet verbunden. Die Reviere liegen im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb des Betriebsgeländes des ArbG. Der ArbN war keinem festen Fahrzeug zugeordnet, sondern wechselte regelmäßig die Reinigungsteams.
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