01.03.2005 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Beleidigung des Arbeitgebers
Immer wieder geben Äußerungen von ArbN, die der ArbG als grobe Beleidigung seiner Person versteht, Anlass zu verhaltensbedingten Kündigungen. Wie komplex allerdings das Prüfungsprogramm in solchen Fällen sein kann, zeigt eine exemplarische Entscheidung des BAG (6.11.03, 2 AZR 177/02, AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, Abruf-Nr. 050242).
Fall: Der beleidigte ArbG |
Ein städtischer Angestellter (Sachgebietsleiter) hatte einem Beigeordneten seiner Anstellungskommune in einer Personalversammlung bezüglich einer bestimmten Entscheidung Rechtsbeugung vorgeworfen. An dieser Versammlung hatten auch Außenstehende, insbesondere eine Gewerkschaftssekretärin, teilgenommen. Der Vorwurf war ersichtlich von ganz erheblichem Gewicht, da Rechtsbeugung ein Verbrechen nach StGB ist. |
Die Argumentation des BAG
Hierzu stellt das BAG fest, dass eine überzogene Kritik an der Person des ArbG (im weiteren Sinne) eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, insbesondere wenn Dritte anwesend sind. Andererseits – und das ist in solchen Fällen immer zu berücksichtigen – kann der Kritisierende regelmäßig das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung für sich in Anspruch nehmen. Dieses bildet sozusagen den Rahmen für das kündigungsrechtliche Prüfungsprogramm. Nur Schmähkritik oder Formalbeleidigungen scheiden von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts aus.
Die Interessenabwägung des BAG
Diese Gesichtspunkte sprachen nach Ansicht des BAG gegen den ArbN:
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