01.08.2005 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Strafbare Handlungen von ArbN im Betrieb gefährden den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in erheblichem Maße. Es herrscht höchste Alarmstufe! Es droht nicht nur die ordentliche, sondern oft auch die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt insbesondere bei Vermögensstraftaten gegen den ArbG sowie gegenüber Kollegen. Der Beitrag gibt einen Überblick zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in diesem Bereich.
Wegnahme geringwertiger Sachen: Kündigungsgrund!
Ein Kündigungsgrund besteht vornehmlich bei der Wegnahme von Gegenständen, die dem ArbG oder Arbeitskollegen gehören. Dabei gilt, dass auch die Wegnahme von Gegenständen mit geringem Wert keine Ausnahme macht (ob die Wegnahme auch strafbar ist, z.B. als Diebstahl, Unterschlagung oder als Untreue, ist arbeitsrechtlich nicht entscheidend).
Wegweisende Entscheidung: Der „Bienenstich“-Fall des BAG
Die entscheidenden Maßstäbe hat hier das BAG mit dem „Bienenstich“-Fall gesetzt. Hier hatte es die fristlose Kündigung einer Verkäuferin gebilligt, die ein Stück Bienenstich aus der Verkaufstheke verzehrt hatte (AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 85, 91). Dieser Grundsatz wurde durch weitere Entscheidungen gefestigt (AP Nr. 80 zu § 626 BGB = NZA 85, 286 – Drei Kiwis; AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 86, 677 – Lippenstift).
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