01.11.2005 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Missbräuchliche Bedienung der Stechuhr
Eine immer wieder zu innerbetrieblichen Konflikten führende Fallgestaltung ist der Missbrauch des betrieblichen Arbeitszeiterfassungswesens mit dem Ziel, nicht geleistete Arbeit vorzutäuschen und sich dafür entgelten zu lassen (Arbeitszeit-Betrug). Der Beitrag gibt einen Überblick hierzu.
Welche Begriffsbestimmungen sind zu berücksichtigen?
Unter Arbeitszeit i.d.S. ist die Zeit zu verstehen, in der der ArbN auf Grund Arbeits- oder Tarifvertrags arbeiten müsste und dafür einen äquivalenten Vergütungsanspruch hat – einschließlich etwaiger Wege- und Rüstzeiten.
Arbeitszeitbetrug ist anzunehmen, wenn der ArbN dem ArbG vortäuscht, einen entgeltpflichtigen Tatbestand verwirklicht zu haben. Das ist vornehmlich der Fall, wenn er Zeiten als (tatsächliche) Arbeitszeit dokumentiert, ohne sie geleistet zu haben. Entsprechendes gilt für die Dokumentation von (vergüteten) Wege- und sonstigen Zeiten. Das Paradebeispiel solcher Fälle ist das „Stechen“ einer Arbeitszeit-Nachweiskarte bzw. die elektronische Erfassung der Arbeitszeit mittels Chip o.ä., und zwar zu Zeiten, in denen der ArbN entweder noch nicht oder nicht mehr arbeitet.
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