01.12.2006 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Sexuelle Belästigung im Licht des AGG
In AA 05, 117, haben wir über die Voraussetzungen einer Kündigung wegen sexueller Belästigung im Betrieb berichtet. Diese Darstellung basierte auf dem Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSchG), das seinerzeit den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz regelte. Im Folgenden wird über die weitere Entwicklung nach Inkrafttreten des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berichtet.
Beschäftigtenschutzgesetz außer Kraft getreten
Das BeschSchG, das bislang kaum in das allgemeine Bewusstsein in den Betrieben gedrungen ist (AA 05, 117), ist durch das am 18.8.06 in Kraft getretene AGG ersetzt worden. Es gilt daher in entsprechenden Fällen nun das AGG, auf das BeschSchG kann nicht mehr zurückgegriffen werden.
„Sexuelle Belästigung“ nach dem AGG
Während das BeschSchG den unmittelbaren Schutz der ArbN bezweckt hat, ist der Schutzzweck des AGG wesentlich umfassender. Es bezweckt nämlich – verkürzt dargestellt – den allgemeinen Schutz des ArbN (und des Arbeitsplatzbewerbers) vor Benachteiligungen beim beruflichen Aufstieg und bezüglich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen. Das Gesetz bindet die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch einen quasi „juristischen Trick“ in die Systematik des AGG ein. Es definiert nämlich in § 3 Abs. 4 AGG die sexuelle Belästigung als „eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ (des AGG), „wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.
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