01.04.2006 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Verstoß gegen Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit
Immer wieder gibt es in der Praxis Probleme mit verspäteten oder gar unterlassenen Nachweisen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist unklar, ob die zahlreichen Verstöße hiergegen eher auf Unkenntnis der ArbN, auf deren Nachlässigkeit oder gar auf vorsätzlicher Missachtung ihrer Verpflichtungen beruhen. Der Beitrag zeigt zusammenfassend die Pflichten der ArbN zur Anzeige von Arbeitsunfähigkeitszeiten und ihre kündigungsrechtliche Relevanz auf.
Checkliste: Rechtslage zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit |
§ 5 EFZG normiert die Anzeige und Nachweispflichten des ArbN:
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Muss die Mitteilung persönlich erfolgen?
Der betroffene ArbN braucht die Benachrichtigung nicht unbedingt persönlich vorzunehmen. Er kann auch einen Dritten damit beauftragen, z.B. den Ehegatten, Lebensgefährten oder einen Arbeitskollegen. Allerdings trägt er das Risiko, dass der Dritte die Benachrichtigung verspätet oder gar nicht vornimmt. Dessen Fehlverhalten ist ihm dann zuzurechnen.
Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der ArbN eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der ArbG ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst bescheinigt, muss der ArbN unverzüglich eine Folgebescheinigung vorlegen (zur unverzüglichen Unterrichtungspflicht s.o.).
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