01.03.2006 | Kündigungsrecht
Verhaltensbedingte Kündigung: Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
Häufig haben ArbN bei der Ausführung ihrer Tätigkeit Sicherheitsvorschriften zu beachten und einzuhalten, z.B. Sicherheitsschuhe, -gurte, -handschuhe, Schutzbrillen bzw. –helme zu tragen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsschutzvorschriften (nur) den eigenen Schutz des ArbN bezwecken, oder ob sie – zumindest auch – den Schutz Dritter und/oder den Schutz von Sachgütern und Vermögenswerten bezwecken. Die Sicherheitsvorschriften können auf Gesetz, auf Unfallverhütungsvorschriften oder auf innerbetrieblichen Anweisungen des ArbG beruhen.
Der Beitrag erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt.
Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften als kündigungsrelevantes Verhalten?
Grundsätzlich ist festzustellen, dass der ArbN arbeitsvertraglich verpflichtet ist, geltende Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Geschieht dies nicht, kann i.d.R. von einer Vertragsverletzung durch den ArbN ausgegangen werden. So hat das LAG Hamm bereits entschieden, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Kranführers, die zu einer erheblichen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit seiner Kollegen und des Eigentums des ArbG führt, ein Grund für eine außerordentliche Kündigung oder eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung sein kann (LAG Hamm LAGE § 626 BGB Nr. 48; ebenso LAG Köln LAGE § 626 BGB Nr. 71).
Hatte der ArbN Kenntnis von den Sicherheitsvorschriften?
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