01.01.2006 | Kündigungsrecht
Wann muss eine unrichtige Benennung der Kündigungsfrist fristgerecht gerügt werden?
Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden sollte, muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu vermeiden (LAG Hamm 23.6.05, 15 Sa 298/05, Abruf-Nr. 053443). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbG kündigte dem ArbN mit Schreiben vom 15.7.04 „fristgerecht während der Probezeit zum 31.7.04“. Das Schreiben ging dem ArbN erst am 3.8.04 zu. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 21.10.04 eingegangenen Klage machte dieser u.a. einen Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1.8. bis 17.8.04 gegen den ArbG geltend.
Das LAG hat den Anspruch zuerkannt. Die Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe, dass der ArbG das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall mit der gesetzlichen Kündigungsfrist habe beenden wollen. Es habe daher mit der ab dem Zugang der Kündigung am 3.8.04 laufenden, während der vereinbarten Probezeit geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) am 17.8.04 seine Beendigung gefunden, so dass dem ArbN für diesen Zeitraum der Lohn zustehe. Dass der Beendigungszeitpunkt in dem Kündigungsschreiben unrichtig bezeichnet worden ist, brauche nicht innerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht zu werden.
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