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  • 01.07.2007 | Kündigungsrecht

    Wichtige Rechtsprechungsänderung: Aufgabe der „Domino-Theorie“ bei der Sozialauswahl

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Nimmt der ArbG die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der ArbN nach der Punktetabelle auch ohne Vorliegen des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (BAG 9.11.06, 2 AZR 812/05, Abruf-Nr. 063435).

     

    Sachverhalt

    Der ArbG hatte wegen rückläufiger Aufträge im Produktionsbereich einen Beschäftigungsüberhang von 55 ArbN. Er führte eine Sozialauswahl unter allen 595 gewerblichen ArbN durch. Dabei ermittelte er die für eine Kündigung vorgesehenen sozial stärksten 55 ArbN anhand eines Punktesystems. Der ArbN mit der geringsten Punktzahl (23) befand sich auf Platz 1, der mit der höchsten Punktzahl (45) auf Platz 55 der Liste. Der Kläger stand mit insgesamt 41 Punkten auf Platz 43. Sodann kündigte der ArbG allen auf der Liste stehenden 55 ArbN ordentlich.  

     

    Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er machte u.a. geltend, der ArbG habe einem bestimmten ArbN fünf Punkte zu viel zugemessen. Ziehe man diesem ArbN jene fünf Punkte ab, so „rutsche“ er mit dann 39 Punkten auf die Liste der 55 zu kündigenden ArbN.  

     

    Der ArbG entgegnete, selbst wenn das richtig wäre und dem betreffenden ArbN an sich zu kündigen gewesen wäre, könne davon nur der ArbN profitieren, der bei zutreffender Berechnung der Punktzahl ungekündigt geblieben wäre, also der bisher auf Platz 55 der Liste gesetzte ArbN. Der Kläger stünde nach seiner Punktzahl nach wie vor zur Kündigung an.